Wichtige Informationen zur Lipödem-Behandlung als Kassenleistung
Leicht verständliche Zusammenfassung für Patienten
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat empfohlen: Die Fettabsaugung (Liposuktion) zur Behandlung des Lipödems soll künftig in den Stadien I bis III von den gesetzlichen Krankenkassen (GKV) bezahlt werden.
Bevor dies endgültig in Kraft tritt, bedarf es noch der abschließenden rechtlichen Prüfungen. Erst nach offizieller Bekanntmachung wird die Behandlung als Kassenleistung anerkannt (Stand: derzeit noch nicht erfolgt). Für die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen müssen zudem spezifische Abrechnungsziffern definiert werden. Diese sollen bis zum 1. Januar 2026 festgelegt werden.
Die Entscheidung basiert auf Studien, die zeigen: Eine Fettabsaugung hilft besser gegen Beschwerden als nur nicht-operative Therapien (wie Kompressionsstrümpfe oder Lymphdrainage). Besonders im fortgeschrittenen Stadium III kann die OP Schmerzen lindern und die Beweglichkeit verbessern.
Diagnose und Voraussetzungen
Die Diagnose Lipödem wird von Fachärzten für Innere Medizin, Angiologie, Physikalische und Rehabilitative Medizin, Haut- und Geschlechtskrankheiten oder mit Zusatz „Phlebologie“ gestellt. Es müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein:
- Symmetrische und unproportionierte Fettvermehrung, die nur die Arme oder Beine (nicht an Händen oder Füßen) betrifft
- Druck- oder Berührungsschmerz in den betroffenen Bereichen
Grundsätzlich gilt:
Wer die Diagnose stellt, darf nicht selbst die OP durchführen oder die OP verordnen (Vier-Augen-Prinzip).
Wer darf operieren?
Nur bestimmte Fachärzte dürfen erst nach einer Genehmigung die OP durchführen, zum Beispiel für Plastische und Ästhetische Chirurgie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten. Diese Ärzte brauchen viel Erfahrung, die sie nachweisen müssen. Ebenso benötigen sie eine Zulassung zur Abrechnung der Operation.
Wann wird eine Kostenübernahme der Fettabsaugung möglich sein?
Die aktuelle Vorlage sieht folgende Mindestvoraussetzungen vor:
- Erst wenn eine konsequente nicht-operative Behandlung (z. B. Kompressionstherapie) über mindestens sechs Monate nicht ausreicht
- Das Gewicht (BMI) darf in den letzten 6 Monaten vor der Op nicht gestiegen sein und darf auch nicht zu hoch sein: Bei BMI über 35 kg/m² ist die OP nicht erlaubt. Bei BMI 32–35 muss das Übergewicht hauptsächlich am Lipödem liegen und bestimmte Werte dürfen nicht überschritten werden.
Falls das Gewicht zu hoch ist, muss zuerst eine Behandlung gegen Übergewicht gemacht werden.
Nachweise und Genehmigungen
Krankenhäuser und Ärzte müssen gegenüber den Krankenkassen nachweisen, dass sie die Qualitätsvorgaben erfüllen. Ambulante Ärzte brauchen eine Genehmigung von ihrer Kassenärztlichen Vereinigung.
Wissenschaftliche Ergebnisse
Studien zeigen: Die Fettabsaugung hilft deutlich besser gegen Schmerzen und andere Beschwerden als nur nicht-operative Behandlungen. Besonders gute Erfolge gibt es im frühen Stadium und bei Patienten mit normalem oder nur leicht erhöhtem Gewicht.
Bitte wenden Sie sich an Ihre Ärztin oder Ihren Arzt, um zu klären, ob die neue Regelung für Sie relevant ist und wie das Verfahren im Einzelnen abläuft. Aktuell ist diese Regelung allerdings rechtlich nicht bindend.